1. Pferdewissen
  2. Betriebsnummer & Sachkunde
  3. Tierseuchenkasse
  4. Seuchen & Gendefekte
  5. Impfen & Entwurmen
  6. Füttern
  7. Gesetze & Verordnungen

Themen rund um das Pferd über die man Bescheid wissen sollte

 

blendin1Diese gesamte Rubrik dient lediglich zu euerer Information. Wir wollen und können weder eueren Tierarzt noch einen Rechtsberater ersetzen.Habt ihr zu diesen Themen ein Anliegen, dann wendet euch bitte an die jeweiligen, kompetenten Stellen!

Da ist es nun endlich, das eigene American Paint Horse. Lange hat man darauf gespart und natürlich hat man schon für einen Stall und Verpflegung gesorgt. Auch an eine Haftpflichtversicherung hat man gedacht und auch eventuell an eine OP- oder Krankenversicherung.
Man hat sich einen Tierarzt für das neue Familienmitglied ausgesucht und einen Hufschmied. Und natürlich hat der neue Kumpel auch schon den passenden Sattel und das restliche Equipment. Das ist alles super, doch als Pferdebesitzer sollte man auch noch ein paar andere Dinge im Auge behalten. Um euer Pferd optimal versorgen zu können gehören auch vielfältige Kenntnisse dazu, z.B. Aufzucht von Fohlen, bedeutende Erkrankungen und Vorbeugemassnahmen, Gesetzes- und Rechtskunde und vieles mehr. 

Landwirtschaftliche Betriebsnummer

Zur eindeutigen Identifikation und Registrierung muss allen meldepflichtigen Betrieben von dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine zwölfstelligeBetriebsnummer (= Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung) zugeteilt worden sein. Diese ermöglicht eine Zuordnung der in der Hi-Tier-Datenbank abgegebenen Meldungen zu einem Betrieb und wird u.a. für die Beantragung eines Equidenpasses benötigt.

Die 12-stellige Betriebsnummer ist nach dem statistischen Gemeindeschlüssel aufgebaut:

  • 2 Stellen Bundesland,
  • 1 Stelle Regierungsbezirk,
  • 2 Stellen Landkreis,
  • 3 Stellen Gemeinde,
  • 4 Stellen laufende Nummer, z.B. 05 123 456 7890.
  • Optional kann zusätzlich der Länderschlüssel für Deutschland (276) vorangestellt werden, z.B. 276 05 176 148 9876.

Für die Vergabe von Betriebsnummern sowie für die Erfassung und Änderungen von Adressdaten sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig. Sie ordnen außerdem der Registriernummer den zutreffenden Betriebstyp zu.

✔ Die Ausstellung einer Landwirtschaftlichen Betriebsnummer ist mit keinen Kosten verbunden!

Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Pass (Kopie)
  • ggf. Kopie der Gründungsurkunde
  • ggf. Pacht-/Kaufvertrag

Stand: 07.11.2017

Sachkundenachweis Pferdehaltung

Nach dem deutschen Tierschutzgesetz (§ 2 TierSchG) muss jeder, der Pferde hält, entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Haltung, den Umgang und die Pflege der sich in seiner Obhut befindlichen Tiere nachweisen.

Beim privilegierten Bauen im Außenbereich (§ 35.1 BauGB) muss die sachkundige Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes nachgewiesen werden.

Der fünftägige Lehrgang umfasst 30 Lerneinheiten und endet mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung. Hierbei besteht die Möglichkeit entweder die Prüfung zum Sachkundenachweis oder die Prüfung der Sachkunde nach §11 Tierschutzgesetz abzulegen.
Die inhaltlichen Schwerpunkte sind in beiden Fällen breit gefächert. Der Lehrgang dient zur Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens, nicht als alleinige Grundlage zum erfolgreichen Abschluss der Prüfungen.

Teilnehmer

  • Personen, die eine landwirtschaftliche Pferdehaltung betreiben und über keine fundierte Ausbildung in diesem Bereich (Pferdewirt, Pferdewirtschaftsmeister oder ähnliches) verfügen.bDer Reiterpass, die Reitabzeichen, die Trainer-Abzeichen usw. erfüllen die Voraussetzungen zum Nachweis der Sachkunde nicht.
  • Personen, die gewerbsmäßigen Umgang mit Pferden (z. B. Reitschule, Pferdevermietung, Therapeutisches Reiten, Lohnkutscherei, etc.) haben und die eine Genehmigung nach §11 TierSchG durch das Veterinäramt benötigen.

Kosten

Derzeit belaufen sich die Teilnahme- und Prüfungsgebühren auf 250 €. (Stand 11/2018)

Unterrichtsinhalte

  • Pferdeverhalten
  • Fütterung und Futtermittelkunde
  • Haltung
  • Veterinärkunde und Gesundheitsvorsorge
  • Hufkunde
  • Weidebewirtschaftung
  • Wirtschaftlichkeit
  • Umgang mit dem Pferd (Theorie und Praxis)
  • Rechtliche Grundlagen
  • Versicherungen

Literaturempfehlungen zur Vorbereitung

  • Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten - BMEL (Stand: 2009)
  • Richtlinien für Reiten und Fahren“ der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, Band 4 „Haltung, Fütterung, Gesundheit und Zucht“
  • Ethik im Pferdesport Teil 1 (Die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes) und 2 (Grundregeln des Verhaltens im Pferdesport) - Deutsche Reiterliche
  • Vereinigung
  • Gruber Tabelle zur Pferdefütterung - LfL
  • Fragenkatalog § 11-Prüfung, erhältlich beim Veterinäramt
  • "Sachkundenachweis Pferdehaltung – Prüfungswissen kompakt" von A. Schmelzer

Tierseuchenkasse

Pferde gehören nach § 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) als „Vieh“ zu den Haustieren und fallen damit unter die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, das den Schutz vor und die Bekämpfung von Tierseuchen regelt.

Die Bayerische Tierseuchenkasse leistet eine finanzielle Entschädigung für

  1. Tierverluste durch bestimmte anzeigepflichtige Tierseuchen und
  2. Tierverluste, die im Rahmen von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen

nach den Maßgaben des Tiergesundheitsgesetzes und des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes.

Die Entschädigungsregelungen haben für die staatliche Tierseuchenbekämpfung eine besondere Bedeutung. Denn eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist nur möglich, wenn die Tierhalter ihrer Pflicht zur Mithilfe bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern.

Die Bayerische Tierseuchenkasse ist in Bayern für die Festsetzung und Auszahlung jeder Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz zuständig.

Die finanziellen Mittel für die Entschädigungen werden dabei unterschiedlich aufgebracht:

  • Bei beitragspflichtigen Tierarten - das sind in Bayern Rinder, Pferde, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner - werden die Mittel je zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aus den Beitragsmitteln der bayerischen Tierhalter und dem Freistaat Bayern getragen.
  • Bei nicht beitragspflichtigen Tierarten - z.B. Bienen, Gehegewild und Ziegen - trägt der Freistaat Bayern im Ergebnis 100 % der Entschädigungszahlungen; hier ist die Bayerische Tierseuchenkasse nur für die Festsetzung und Auszahlung der Leistung zuständig.

Beiträge

Pferde, die in Bayern gehalten werden, unterliegen der Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse. Beitrags- und meldepflichtig sind alle Besitzer von Pferden einschließlich der Fohlen. Setzt sich ein Bestand aus Tieren verschiedener Eigentümer zusammen (z. B. bei Pensionspferdehaltung), wird der Beitrag vom Besitzer des Bestandes (dem Einstellbetrieb)  erhoben.

Aus den Beiträgen werden Entschädigungszahlungen für Tierhalter finanziert, die ihr Tier durch Seuchen verloren haben, oder töten lassen mussten.

Der Beitrag der Tierseuchenkasse Bayern beträgt im Jahr 2022 pro Pferd (auch Pony und Fohlen) 1,20 €
Die Beiträge werden jedes Jahr neu berechnet, bewegen sich aber generell um diesen Betrag herum.
(15.-€ TSK Beiträge pro Pferd und Einsteller, so wie es einer Bekannten erging, sind reine Abzocke!)

Umfang der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert eines Tieres. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Nicht berücksichtigt werden Zukunfts- oder Liebhaberwerte.

Neben dem gemeinen Wert der Tiere werden grundsätzlich auch die Kosten der Tötung oder Schlachtung erstattet. Verwertbare Teile der Tiere sind auf die Entschädigung anzurechnen, d.h. Erlöse, die z.B. durch Schlachtung erzielt werden, mindern die Entschädigung.

Ebenfalls nicht entschädigt werden tierärztliche Behandlungskosten, Kosten der Reinigung und Desinfektion sowie wirtschaftliche Folgeschäden wie z.B. Verwerfensfälle oder wirtschaftliche Einbußen infolge von Sperrmaßnahmen.

Schätzverfahren, Minderung der Entschädigung

Die Höhe der Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen.

Die Entschädigung wird von der Bayerischen Tierseuchenkasse festgesetzt und im Auftrag des Staates ausgezahlt. Sie darf nach § 16 Tiergesundheitsgesetz bestimmte Höchstwerte pro Tier nicht überschreiten:

bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren 6 000 Euro
bei Rindern, Bisons, Wisenten, Wasserbüffeln    4 000 Euro
bei Schweinen 1 500 Euro
bei Gehegewild 1 000 Euro
bei Schafen   800 Euro
bei Ziegen   800 Euro
bei Geflügel    50 Euro
bei Bienen und Hummeln, je Volk   200 Euro
bei Fischen, je kg Lebendgewicht    20 Euro

Für Tiere, die vor Erstattung der Tierseuchenanzeige nachweislich an der Seuche verendet sind, wird die Höhe der Entschädigung um 50 % vermindert. Dies gilt nicht bei Milzbrand, Rauschbrand und Tollwut.

Versagen der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Bayerischen Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.


Entschädigungsverfahren

Beim Vorliegen einer Tierseuche oder eines Seuchenverdachtes, aber auch bei einem Schaden nach einer Seuchenbekämpfungsmaßnahme muss unverzüglich das örtlich zuständige Veterinäramt verständigt werden. Die erforderlichen Schritte werden dann von Amts wegen eingeleitet. Dazu gehören insbesondere die zu veranlassenden Untersuchungen und weitere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Die betroffenen Tierhalter können dann einen Entschädigungsantrag stellen. Das Formular ist beim Veterinäramt erhältlich oder kann hier ausgedruckt werden. Vom Tierhalter ist die Nr. 1 des Formulars auszufüllen und zu unterschreiben.

Danach sind der Entschädigungsantrag und ggf. weitere Belege (z.B. Schlachtabrechnung, Tötungskostenrechnung) beim örtlich zuständigen Veterinäramt einzureichen. Achtung: Der Antrag muss im Fall angeordneter Tötungen innerhalb von 30 Tagen nach der Tötung beim Veterinäramt vorliegen!

Das Veterinäramt bearbeitet den Fall und leitet dann die gesamten Unterlagen an die Bayerische Tierseuchenkasse weiter. Diese prüft und entscheidet über den Antrag.

© Bayerische Tierseuchenkasse

Seuchen

Anzeige- und Meldepflicht bei Tierseuchen

Schnelles Handeln um Seuchen zu verhindern!

Das System der Tierseuchenbekämpfung beruht in Deutschland auf dem Tierseuchengesetz zur Eindämmung von Tierseuchen. Die Gemeinschaftsaufgabe des Staates und der Tierhalter hat eine lange Tradition, die von großen Erfolgen gezeichnet ist, wie z.B. der Ausrottung des Rotzes in Deutschland. Durch die zunehmende Globalisierung, den vermehrten Im- und Export  von Pferden in innerhalb und außerhalb Europas, der Häufung von resistenten Erregerstämmen und den sich verändernden klimatischen Bedingungen kommt der Tierseuchenbekämpfung auch in Zukunft eine große Bedeutung zu ,wie die Ausbrüche von Infektiöser Anämie in der Vergangenheit gezeigt haben.

Was ist eine Seuche?

Eine Seuche ist eine Infektionskrankheit, die sich meist durch starke typische klinische Symptome, eine hohe Kontagiosität (Ansteckungsfähigkeit) und eine hohe Ausbreitungstendenz auszeichnet. Die Erreger können Bakterien, Viren, Hefen, Pilze, Parasiten oder auch Prionen sein. Die Erkrankung weist zudem eine besondere Brisanz in Bezug auf mindestens eine der folgen Eigenschaften auf:

  • Epidemologisch, das heißt, dass sich die Erkrankung rasant im Tierbestand ausbreitet und evtl. auch auf andere Tierarten übergehen kann.
  • Ökonomisch, dem Mensch entstehen durch z.B. die Sterilität seiner Zuchtstuten finanzielle Schäden durch eine Erkrankung.
  • Zoonotisch wie im Falle der Schweinegrippe, bei der der Erreger von einem Tier auf den Menschen als Wirt übergeht und somit unmittelbar dessen Gesundheit und Leben bedroht.

Aus diesen Charakteristika ergibt sich, dass Seuchen in vielen Bereichen für Pferdebesitzer eine Rolle spielen, sei es in der Stallhygiene, im Turnierbetrieb oder aber beim Im- und Export von Pferde oder deren Sperma/Embryonen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung,  das Auftreten gewisser Erkrankungen der zuständigen Behörde, dem Veterinäramt, mitzuteilen.

Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht trifft den Tierbesitzer oder dessen Vertreter (auch bei nur zeitweiliger Aufsicht) und auch diejenigen, die berufsmäßig mit den Tieren umgehen (z.B. Tierärzte, Besamungstechniker oder Hufschmiede). Unter diese fallen besonders bedrohliche Seuchen
(Rotz, Beschälseuche, Infektiöse Anämie, Tollwut, Milzbrand, Afrikanische Pferdepest).
Einige dieser Seuchen, wie die Tollwut oder der Milzbrand stellen auch für Menschen eine lebensbedrohliche Gefahr dar. Schon beim Verdacht, z.B. durch typische Symptome oder die Herkunft eines Importpferdes aus einem Seuchengebiet muss das zuständige Amt informiert werden. 

Staatlichen Maßnahmen werden unverzüglich ergriffen, da der Tierhalter allein seine Tiere nicht vor Verlusten schützen kann.  Durch Bestandesuntersuchungen, Betriebssperrungen und Notfalls Ausmerzung der infizierten Pferde wird dann gegen eine weitere Ausbreitung der Seuche vorgegangen. Die Besitzer werden für etwaige Verluste durch die Tierseuchenkasse finanziell entschädigt.

Meldepflicht

Die Meldepflicht gilt für Tierkrankheiten (nicht Seuchen), die zwar beobachtet aber nicht bekämpft werden müssen. Dies dient der Vorbeugung eines Übergangs in seuchenhafte Ausbrüche und betrifft Krankheiten, die in diesem Bezug relevant werden könnten
(Kontagiöse Equine Metritis, Equine Virale Arteritis, Leptospirose, Paratuberkulose).
Zur Meldung verpflichtet sind hierbei  Tierärzte, Labore, Leiter von Tiergesundheits-  oder Veterinäruntersuchungsämter, die im Rahmen ihrer Tätigkeit diese Erkrankungen nachweisen. Die Daten über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit werden statistisch erfasst, es werden jedoch keine staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung eingeleitet.

Aktuelle Informationen über den Stand der Tierseuchen weltweit bietet die World Organisation for animal health (www.oie.de), sowie national das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und verbraucherschutz (www.bmelv.de).

Gendefekte

Die Erbgänge der bekanntesten Gendefekte

Beim Paint- / Quarterhorse und seine Auswirkungen

Krankheit Erbgang N/N N/Mutation Mutation/Mutation

HERDA

autosomal-rezessiv gesund

Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
keine Symptome

Vererbung des mutierten Gens zu 100 %
hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit
MyHM /IMM autosomal-dominant mit variabler Penetranz gesund Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
keine Symptome
Der Erbgang für MYHM ist autosomal-dominant mit variabler Penetranz, was bedeutet, dass nicht alle Pferde, die ein (Genotyp N/My) oder zwei Allele (Genotyp My/My) der Genvariante haben, IMM oder nicht-belastungsabhängige Rhabdomyolyse entwickeln. Pferde mit zwei Kopien (My/My) können stärker betroffen sein.
GBED
Glykogen-Verzweigungs-Enzym-Mangel ist eine vererbbare Glykogen-Speicherkrankheit, die American Quarter Horses und American Paint Horses betrifft. Es führt zu Abort, Totgeburten oder frühem Tod der betroffenen Tiere.
autosomal-rezessiv gesund Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
keine Symptome
Erkrankung des Fohlens zu 100 %
Fohlen kommen nicht in das fortpflanzungsfähige Alter

OLWS

autosomal-rezessiv gesund Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
Ausprägung der Frame-Overo-Scheckung, jedoch können auch einfarbige Pferde oder Pferde entstehen, deren Frame-Overo-Scheckung äußerlich durch einen anderen Scheckungstyp überdeckt ist.
Weißgeborenes Fohlen, das nicht lebensfähig ist

PSSM
Laut der gültigen Gesetzeslage dürfen die Züchtervereinigungen zum jetzigen Zeitpunkt für PSSM positive Pferde (N/PSSM und PSSM/PSSM) kein Zuchtverbot laut Tierzuchtgesetz aussprechen. Aber nach dem Tierschutzgesetz (Abschnitt 8, § 11b) ist es verboten und der Züchter macht sich strafbar, wenn er mit Tieren züchtet, die später wissentlich eine erblich bedingte Verhaltensstörung aufweisen.

autosomal-dominant gesund Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
sehr hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit
Vererbung des mutierten Gens zu 100 %
sehr hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit
HYPP
Hyperkalemische periodische Lähmung ist eine genetische Störung. Es kommt bei Menschen, Pferden und vielleicht anderen Tieren vor. Es ist eine erbliche autosomal-dominante Störung, die Natriumkanäle in Muskelzellen beeinflusst und die Fähigkeit, Kaliumspiegel im Blut zu regulieren
autosomal-dominant gesund Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
sehr hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit
Vererbung des mutierten Gens zu 100 %
sehr hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit
EMH
Equine Malignante Hyperthermie (EMH) ist eine lebensbedrohliche pharmakogenetische Störung des Skelettmuskels, die durch halogenierte Anästhetika, depolarisierende Muskelrelaxans und Stress hervorgerufen wird.
autosomal-dominant gesund Vererbung des mutierten Gens zu 50 %
sehr hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit
Vererbung des mutierten Gens zu 100 %
sehr hohe Erkrankungswahrscheinlichkeit

Impfen bei Pferd und Fohlen

Bitte informieren Sie sich bei ihrem Tierarzt
wie und in welchen Intervallen ihre Pferde geimpft werden sollen!

Das Immunsystem des neugeborenen Fohlens wird bereits beim Trinken der ersten Stutenmilch (Colostralmilch) mit wichtigen Antikörpern versorgt, die an die Krankheitserreger der Umgebung angepasst sind. Durch diese „Schluckimpfung“ schützt Mutter Natur das naive Immunsystem des Jungtieres gegen Erkrankungen.
Es gibt aber auch Erkrankungen gegen die keine Antikörper gebildet werden können oder bislang nicht bekannt waren. In solchen Fällen haben Bakterien und Viren ein leichtes Spiel. Doch auch wenn das Fohlen durch die Antikörper der Mutter geschützt ist, so verliert  dieser Schutz mit zunehmendem Alter des Jungtieres seine Wirkung. Dagegen hilft nur rechtzeitiges Impfen des jungen Pferdes!
Es versteht sich daher von selbst, wie  wichtig es ist, die jungen Pferde durch Impfungen zum richtigen Zeitpunkt zu immunisieren und somit einen wirkungsvollen Schutz vor einigen Erkrankungen aufzubauen. Dies gilt jedoch genauso für erwachsene Pferde, deren Impfschutz man auch nicht vernachlässigen sollte!

Nachfolgend das allgemein gültige Impfschema, nach dem in den meisten Ställen die Pferde geimpft werden. Im Einzelfall fragt bitte immer eueren behandelnden Tierarzt wie, wann und in welchen Abständen das jeweils betroffene Pferd geimpft werden soll:

 
  Tetanus Influenza Herpes
Impfen ja ja (für Turnierpferde verpflichtend) empfehlenswert
Grundimmunisierung 1. Impfung: im Alter von 6 Monaten

2. Impfung: 4 bis 6 Wochen nach 1. Impfung

3. Impfung: 12 bis 14 Monate nach 2. Impfung

1. Impfung: im Alter von 6 Monaten

2. Impfung: 4 bis 6 Wochen nach 1. Impfung

3. Impfung: 5 bis 6 Monate nach 2. Impfung

1. Impfung: im Alter von 6 Monaten

2. Impfung: 4 bis 6 Wochen nach 1. Impfung

3. Impfung: 5 bis 6 Monate nach 2. Impfung

Auffrischungsimpfung Wiederholungsimpfungen im Abstand von 1-3 Jahren* (ggfs. Impfentscheidung nach Antikörper-Schnelltest) Wiederholungsimpfungen im Abstand von 6 Monaten (plus maximal 21 Tage)** Wiederholungsimpfungen im Abstand von 6 Monaten

* je nach Impfstoffhersteller
** Für Pferde, die nicht im Turniersport eingesetzt werden und die einem geringeren Infektionsdruck ausgesetzt sind, ist eine Wiederholungsimpfung pro Jahr ausreichend

Was ist beim Impfen zu beachten?

Für einen wirksamen Impfschutz, sind die vorgegebenen Impfintervalle einzuhalten. Damit der Körper des Pferdes auf die Impfung mit der optimalen Immunantwort reagieren kann, dürfen nur gesunde und parasitenunbelastete Tiere geimpft werden. Vor der Impfung ist das Pferd daher vom Tierarzt zu untersuchen und die Impffähigkeit festzustellen. Prinzipiell sollten Entwurmungen vor den Impfungen erfolgt sein. Nach der Impfung soll das Pferd einige Tage leicht bewegt werden.

Welche Impfungen bei Pferden müssen sein?

Es gibt zwei Impfungen, die ein Muss für Pferde sind: Die Impfungen gegen Tetanus und Influenza. Zusätzlich wird die Impfung gegen Herpesviren empfohlen. Ob noch weitere Impfungen sinnvoll sind, gilt es, mit dem Tierarzt abzustimmen. In bestimmten Regionen Deutschlands kann eine Tollwut-Impfung sinnvoll sein. Ein anderes Beispiel ist die Impfung gegen Pilz, die betroffenen Pferden, neben anderen Maßnahmen, helfen kann, wieder gesund zu werden und nicht erneut an Pilz zu erkranken. Bei den Impfungen, die zusätzlich durchgeführt werden können, sind die Wirksamkeit der Impfung und/oder das damit einhergehende Impfziel zu bedenken.

 

Entwurmung

Regelmäßig aber mit System

Entwurmung beim Pferd und Fohlen

Pferde sind nie ganz frei von Würmern, es geht stets darum, den Befall in einem für das Tier erträglichen Rahmen zu halten. Da viele verschiedene Wurmarten „Gefallen“ am Leben in unseren Pferden finden, müssen bei der Bekämpfung verschiedene Wirkstoffe zu den für die jeweilige Art sinnvollen Zeiten eingesetzt werden. Wie immer sind junge Tiere noch nicht so gut in der Lage, sich gegen schädliche Umwelteinflüsse wie z.B. einen Wurm zu wehren und ein Befall wirkt sich bei ihnen auf Grund ihrer geringeren Körpermasse auch sehr viel deutlicher aus. Dies führt uns vor Augen, warum ein striktes Entwurmungsregime beim Fohlen unumgänglich ist. Gewichtsverlust, Appetitlosigkeit, einen schlechten Allgemeinzustand und Durchfall können Anzeichen dafür sein, dass im Fohlen der „Wurm los ist“. In schlimmen Fällen können Koliken, Ödeme, Leberschäden und Lungenschäden (die dann das gesamte Pferdeleben bestehen bleiben), Darmschleimhautentzündungen, neurologische Symptome oder sogar der Tod durch Wurmbefall hervorgerufen werden.

Die Stute sollte nach Absprache mit dem behandelnden Tierarztes vor dem Verbringen in die Abfohlbox oder direkt nach dem Abfohlen mit einem Ivermectin-Präperat gegen Rundwürmer behandelt werden. Der Wirkstoff gelangt durch die Blut-Euter-Schranke auch in die Milch und dient so als erste Entwurmung für das Neugeborene. Leider schleicht sich auf diesem Wege auch der Zwergfadenwurm in den Organismus des Fohlens ein. Daher muss es um den Zeitpunkt der Fohlenrosse, also spätestens am  7.  Lebenstag mit Ivermectin oder Fenbendazol behandelt werden. Diese Wirkstoffe sind besonders verträglich und die Dosierung orientiert sich am Gewicht des Fohlens. Von da an sollten diese Wirkstoffe alle 14 Tage verabreicht werden, ab der 8. Lebenswoche droht Spulwurmbefall, dieser ist auf Grund der Größe der Parasiten für Fohlen besonders gefährlich, da er Darmverschluss oder sogar Darmriss verursachen kann. Von nun an wird je nach Empfehlung des behandelnden Tierarztes in Hinblick auf den Infektionsdruck in regelmäßigen Intervallen von 2-8 Wochen entsprechend behandelt bis das Fohlen abgesetzt wird. Der Jährling kann in das allgemeine Entwurmungsschema für erwachsene Pferde übernommen werden.

Entwurmungsschema für erwachsene Pferde:

Monat

Januar

April/Mai bzw. 3 Tage vor Weideauftrieb

Juni/Juli

August/ September

Oktober/November

Wurmart

eventuell Zweitbehandlung gegen Magendasseln und Rundwürmer

Rundwürmer

Rundwürmer und Bandwürmer

Rundwürmer

Rundwürmer, Bandwürmer und Magendasseln

Wirkstoff

Ivermectin

Ivermectin oder Pyrantel

 Praziquantel und Ivermectin oder Pyrantel

Ivermectin oder Pyrantel

Ivermectin und Praziquantel

Grundsätzliches zu Wurmkuren:

  • Man kann die Wirkung einer Impfung verbessern, wenn das Pferd ca. zwei Wochen zuvor entwurmt wird, da die Parasiten dem Körper wichtige Stoffe für die Immunreaktion entziehen.
  • Alle Pferde eines Betriebes, insbesondere wenn diese sich Stall und/oder Weide teilen, sollten zeitgleich behandelt werden.
  • Eine gute Stall- und Weidehygiene, vor allem das regelmäßige Abmisten (nicht abschleppen!) der Weideflächen, Paddocks und Boxen, kann sich stark hemmend auf die Ausbreitung der Parasiten auswirken. Auch eine Desinfektion der Stallgebäude kann bei einigen Wurmarten Sinn machen, um Larven und Eier zu vernichten.
  • Eine Wechselbeweidung mit Wiederkäuern, das Ausbringen von Kalk-Stickstoff im Frühjahr, Wechselweidewirtschaft und eine niedrige Besatzdicht (ideal 2Pferde / ha) sind weitere Möglichkeiten, eine Weide möglichst frei von Würmern zu halten.
  • 2-3 Tage nach der Entwurmung ist die Eiausscheidung am höchsten! In dieser Zeit sollten die Pferde nicht auf die Weide um eine Verwurmung dieser zu vermeiden. 
  • In den Tagen nach der Entwurmung besonders gut misten, auf Hygiene achten!.
  • Bei einigen Wurmarten treten bereits Resistenzen gegen die Wurmmittel auf. Dem kann nur entgegengewirkt werden, wenn immer eine ausreichenden Menge Wurmkur verabreicht wird und zudem der Wirkstoff regelmäßig gewechselt wird.

Sollten bewährte Wirkstoffe nicht die gewünschte Wirkung erzielen, so sollte mit dem behandelnden Tierarzt eine Strategie besprochen werden.

Fütterung

Jedes Pferd muß individuell gefüttert werden...

Fütterung des Pferdes - Grundsätzliches

In großen Herden durchstreiften einst Wildpferde die Steppen. Ihr Alltag unterschied sich elementar von dem unserer Hauspferde. Bis zu 18 Stunden waren sie mit der Suche nach Nahrung beschäftigt, legten viele Kilometer zurück und füllten ihren Magen allmählich mit vielen kleinen Portionen. Auf diese Weise konnte ein Pferd 50 bis 60 Kilogramm Weidegras pro Tag fressen. Wobei das, wenn man den Wassergehalt abzieht, einem Trockensubstanzgehalt von zehn bis zwölf Kilogramm entsprach. Das hat sich nicht geändert.

Auch heute geht man in der Pferdefütterung bei der Rationsberechnung davon aus, dass pro 100 Kilogramm Pferd zwei Kilogramm Futter in der Trockensubstanz aufgenommen werden. Der Verdauungstrakt der Pferde hat sich im Laufe der Entwicklung des Pferdes selbst und der damit einhergehenden Veränderung des Nahrungsspektrums (vom Waldbewohner zum Steppentier) an diese Bedingungen angepasst. Daher ist Raufutter die Basis jedes Futterplans. Bei leichter Arbeit und entsprechend hochwertigem Heu kann ein Pferd auch ganz ohne Kraftfutter auskommen. Ein Blick auf den Verdauungsvorgang erklärt, warum das so ist.

Keine langen Fresspausen

Das Raufutter spielt in der Pferdefütterung nicht nur in ernährungsphysiologischer Hinsicht eine wichtige Rolle. Aufgrund ihrer Entwicklungsgeschichte haben Pferde das instinktive Bedürfnis, ständig zu „naschen“ und sich dabei zu bewegen. Ist der Magen länger als vier Stunden ohne Beschäftigung, greift die fortwährend produzierte Magensäure die Schleimhaut an. Die Folgen: Magengeschwüre, Koliken. Verhaltensauffälligkeiten bis hin zu Verhaltensstörungen wie Koppen und Weben etc. sind andere Zeichen der mangelhaften Versorgung mit ausreichend Futter.

Um psychische und physische Schäden zu vermeiden, gibt es verschiedene Ansätze, wie z.B.:

  • Mehr Weidegang
  • Offenstallhaltung mit Auslauf
  • Stets genügend Raufutter zur Verfügung stellen in Form von Heu und Stroh

Raufutter, Kraftfutter, Saftfutter

Man unterscheidet beim Pferdefutter rohfaserreiche (Raufutter) und konzentrierte (Kraftfutter) Futtermittel. Die rohfaserreichen Produkte können feucht (Weidegras, Silage) und trocken sein (Heu, Stroh). Zu den gängigen Kraftfuttern zählen Hafer, Mais, Gers­te und Misch­futter. Äpfel, Möhren, Rüben und Rote Bete werden als Saftfutter bezeichnet. Sie liefern auch Energie, aber vor allem Vitamine, die insbesondere dann für die Ernährung relevant sind, wenn im Winter kein frisches Weidegras zur Verfügung steht.

Merkzettel Pferdefütterung

  • Raufutter vor Kraftfutter! Das gründliche Kauen des Raufutters (gerne grob strukturiert!) sorgt dafür, dass der Verdauungstrakt bereit ist, stärkehaltige Kraftfutter zu verarbeiten, weil Speichelfluss, Sekretbildung im Magen und Darmaktivität angeregt werden.
  • Heunetze nicht zu hoch hängen! Am liebsten fressen Pferde Heu vom Boden. Allerdings kann ein zu tief angebrachtes Heunetz auch Verletzungsgefahren bergen. Für Tröge und Tränken empfehlen die Leitlinien zur Pferdehaltung (FN) eine bodennahe Anbringung. Die maximale Höhe ergibt sich aus der Formel 0,3 x Widerristhöhe. 
  • Kraftfutter auf mindestens drei Mahlzeiten verteilen!
  • Damit die Stärke aus Gerste oder Mais besser aufgenommen werden kann, sollten diese mithilfe von Wasserdampf und Druck „aufgeschlossen“ werden.
  • Raufutter macht den Großteil der Ration aus. 1,2 bis 2 Kilogramm Raufutter pro 100 Kilogramm Gewicht des Pferdes sind das Minimum. Das bedeutet für ein 600 Kilogramm-Warmblut, dass es pro Tag 7,2 bis 12 Kilo Heu und Stroh bekommen muss. Das dient gleichzeitig der Beschäftigung.
  • Öl ist ein hervorragender Energielieferant und besser verdaulich als Kraftfutter. Geeignet sind: Soja-, Sonnenblumen-, Raps-, Weizenkeim- (reich an Vitamin E) und Leinöl (ebenfalls reich an Vitamin E sowie Omega-3-Fettsäuren). Auch Kokosfett kann gegeben werden. Doch Vorsicht: Auch zu viel Öl kann die Dickdarmflora negativ beeinflussen. Das Maximum ist ein Gramm Öl pro Kilogramm Körpergewicht, verteilt auf drei Mahlzeiten. Ein 600 Kilogramm schweres Pferd kann also 200 Gramm Öl pro Mahlzeit erhalten.

Gesetze und Verordnungen

die jeder Pferdehalter kennen sollte

Wer Tiere hält und sich evt. auch in der Zucht engagiert, muß sich an diverse Gesetze und Vorschriften halten. Aus diesem Grund haben wir hier einige, wichtige Gesetze, Verordnungen und Leitlinien zusammen getragen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur deutsches Recht gültig ist, sondern durchaus auch Gesetze und Verordnungen der Europäischen Union (EU) zur Anwendung kommen.


Diese Informationen werden bereit gestellt vom "Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz" und der "Europäischen Union" (Amtsblätter bereit gestellt von EUR-Lex)

  Tierschutzgesetz BRD

  • Tierzuchtgesetz
    dieses Gesetz regelt die Zucht von Tieren in der Bundesrepublik Deutschland

  Verordnungen EU und BRD

  • Viehverkehrsverordnung
    Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV)
  • Verordnung 504/2008
    Verordnung (EG) der Kommission vom 6.Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 90/426/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden
  • Verordnung über Zuchtorganisationen
    Verordnung über Zuchtorganisationen (TierZOV) vom 29.04.2009
  • Samen-Verordnung
    Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

  Leitlinien Tierschutz BRD

  EU Richtlinien und EWG Entscheidungen

  • RL90/427/EWG
    Richtlinie 90/427/EWG – tierzüchterische und genealogische Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden
  • RL 91/174/EWG
    Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG
  • 92/353/EWG Entscheidung
    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Zuechtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (92/353/EWG)
  • 92/354/EWG Entscheidung
    92/354/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen
  • 96/78/EWG Entscheidung
    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (Text von Bedeutung für den EWR) (96/78/EG)
  • 96/79/EWG Entscheidung
    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/79/EG)

  Einfuhr von Equiden aus Drittländern:

Informationen für die Züchter unserer Paint Horses zu den neuen Bestimmungen im Tierzuchtrecht bei Importen
von Zuchttieren und Zuchtmaterial aus Drittländern nach Anwendbarkeit der VO (EU) 2016/1012 sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung DVO (EU) 2017/717 ab dem 01.11.2018. Alle Informationen findet Ihr in diesem Dokument: Neues_EU_Tierzuchtrecht_Import_11_2018.pdf  (98 Kb)

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